Klärung von Rechtsfragen zum Verhältnis der Wohnungseigentümer
Oftmals lassen sich langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren durch persönlichen Einsatz und Verhandlungsgeschick auf Eigentümerversamm-lungen und in Verhandlungen mit den Wohnungseigentümern vermeiden. Damit von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Beschlüsse gefasst werden, die den Interessen meiner Mandantschaft zuwiderlaufen, stehe ich Ihnen bei der Vor- und Nachbereitung beratend wie auch tatkräftig als bevollmächtigter Vertreter zur Seite. Sollten in einer Versammlung Beschlüsse gefasst werden, mit denen Sie nicht einverstanden sind, überprüfe ich diese auf Rechtmäßigkeit und helfe Ihnen, gegebenenfalls diese gerichtlich anzufechten.
Rechtsverhältnis zwischen Hausverwalter und Wohnungseigentümern
Bereits die Verwalterbeauftragung erfordert rechtliche Achtsamkeit, denn sie entscheidet über eine ordnungsgemäße Verwaltung. Die Hausgeldverwaltung oder Fragen zu möglichen Ansprüchen auf Ausschöpfung der Instandhaltungsrücklage sind keine seltenen Ausgangspunkte für Interessenskonflikte. Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht berate ich Sie selbstverständlich auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten auf eine Beschlussanfechtung oder der Verwalterabberufung sowie der Zulässigkeit baulicher Veränderungen.

Wohnungseigentumsrecht
- Fragen zur Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung
- Beschlüsse und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer
- Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer; des Verwalters und des Verwaltungsbeirates
- Abgrenzungsfragen bei Sonder-/Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrechten
- Abgrenzungsfragen bei baulichen Veränderungen/
- Ordnungsgemäße Instandhaltung (Luxussanierung/Modernisierung etc.)
- Ordnungsgemäße Verwaltung
- Beitreibung von Hausgeldern
- Instandhaltungsrücklage
- Eigentümerversammlung (Stimmrecht, Tagesordnung)
- Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan
- Sonderumlagen
- Anteilige Kostentragungspflichten (Verteilungsschlüssel)
- Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
- Entzug des Wohnungseigentums